allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGBs (sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Fa. Tomsic Florian (nachfolgend StageGear oder StageGear EventEngineering genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend Mieter oder Auftraggeber genannt), welche die Zurverfügungstellung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von StageGear zum Inhalt haben.
Sämtliche Angebote von StageGear gelten ausdrücklich freibleibend.
Die Auftragserteilung bedarf zu Ihrer Rechtswirksamkeit einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch StageGear. Für die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit des Auftrages haftet der Besteller.
Sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, wird das gesamte Entgelt ohne Abzüge bis längstens 14 Tage nach Rechnungslegung durch StageGear fällig. Für den Zeitpunkt der Entgeltzahlung kommt es nicht auf die Absendung durch den Mieter, sondern auf die Ankunft des Geldes bei StageGear an. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung von Gegenforderungen steht dem Mieter nicht zu, insbesondere dürfen Gewährleistungs- und Garantieansprüche nicht als Grund für die Zurückbehaltung bereits fälliger Zahlungen dienen. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, so ist StageGear berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu verrechnen.
Der Mieter hat das Recht, sämtliche Verträge bis vier Wochen vor Vertragsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen und der Angabe von Gründen zu kündigen. Danach hat der Mieter das Recht, gegen Zahlung einer Stornogebühr zu kündigen. Die Stornogebühr ist im Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt ab vier Wochen vor Leistungsbeginn 30 % des vereinbarten Entgelts, zwei Wochen vor Vertragsbeginn 50 % des vereinbarten Entgelts und eine Woche vor Vertragsbeginn 90 % des vereinbarten Entgelts. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang eines zweifellos als Kündigung qualifizierbaren Schreibens bei StageGear maßgeblich, die Beweislast trifft den Vertragspartner.
Eine Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer gilt erst nach schriftlicher Zustimmung durch StageGear als rechtsgültig vereinbart. Jede Art von Untervermietung oder Weitergabe der von StageGear zur Verfügung gestellten Gegenstände und Geräte ist dem Mieter nur gegen vorherige Einholung einer schriftlichen Zustimmung von StageGear gestattet. Bei Verzug mit der Rückstellung ist eine Vertragsstrafe von 150 % des vereinbarten aliquoten täglichen Mietentgeltes für jeden angefangenen Kalendertag zu bezahlen, das richterliche Mäßigungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Mieter hat sich bei der Übergabe von der Vollständigkeit und Mängelfreiheit der übergebenen Geräte und Gegenstände zu überzeugen und etwaige Mängel sofort zu beanstanden. Unterlässt der Mieter die Mängelrüge, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von StageGear nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder das Vertragsverhältnis aufzukündigen, vorzeitig aufzulösen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen. Mit der Übernahme der Geräte bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Ausfolgung.
Nach Übernahme durch den Mieter trägt dieser die volle Gefahr für die übernommenen Gegenstände und Geräte bis zur Rückgabe an StageGear. Insbesondere haftet der Mieter in diesem Zeitraum auch für Schäden, die durch die Handlungen Dritter oder durch höhere Gewalt entstehen.
Für Personal, welche der Mieter im Zuge des Vertragsverhältnisses zur Verfügung stellt, lehnt StageGear jede wie immer geartete Haftung ab. Das zur Verfügung gestellte Personal hat selbständig sämtliche relevanten rechtlichen Vorschriften zu beachten und insbesondere Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe und Schutzhandschuhe) zu tragen.
Erfolgt der Aufbau und Zusammenbau der von StageGear gelieferten Gegenstände und Geräte in Eigenleistung durch den Mieter, so hat sich dieser exakt an die Aufbauanleitung und die Anweisungen der Mitarbeiter von StageGear zu halten. StageGear übernimmt für den Fall des Aufbaus durch den Mieter keinerlei Haftung.
Sämtliche Schadenersatzansprüche des Mieters oder Dritten durch Verwendung der gemieteten Geräte sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aufgrund von Nichterfüllung, wegen positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung. Dieser Haftungsausschluss gilt für jede Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind lediglich solche Ersatzansprüche, die aufgrund einer vorsätzlichen Handlung von StageGear entstanden sind. Der Haftungsausschluss gilt in gleichem Maße für Mitarbeiter von StageGear.
Bei der Rückgabe an StageGear fehlende, beschädigte oder sonst aus welchem Grunde auch immer unbenutzbare Teile werden dem Mieter zum Neupreis in Rechnung gestellt. Für eine Verschmutzung des Materials, welche über die bei normaler Benutzung üblichen Verhältnisse hinausgeht, hat der Mieter die Kosten der Reinigung zu tragen, wobei die Art und Weise der Reinigung durch StageGear bestimmt wird.
Die Aufbauten dürfen nach ihrer Fertigstellung durch StageGear nicht mehr verändert werden. Die von StageGear zur Verfügung gestellten Gegenstände und Geräte dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
Aufgrund des vom Mieter zur Verfügung gestellten Geländes notwendige Anpassungsarbeiten an den Aufbauten von StageGear sind vor Ort über Veranlassung und auf Kosten des Mieters durchzuführen.
Auflagen jedweder Behörde, die den in Österreich zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns üblichen Sicherheitsstandard des Bühnenbaus übersteigen, werden von StageGear nur im Rahmen der Möglichkeiten und gesonderte Verrechnung durchgeführt.
Dem Mieter ist jede Art von Veränderung an den von StageGear zur Verfügung gestellten Gegenständen und Geräten ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands notwendig gewordenen Kosten zu tragen.
Der Mieter hat für die störungsfreie Stromversorgung der von StageGear zur Verfügung gestellten Geräte Sorge zu tragen. StageGear kann für Ausfälle aufgrund von Stromausfall und Stromunterbrechung nicht haftbar gemacht werden. Für Schäden, die an den von StageGear zur Verfügung gestellten Gegenständen oder Geräten durch Stromausfall oder Stromschwankung sowie Wetter- und Blitzschäden entstehen, haftet der Mieter.
Jede Art von Aufführungslizenzen, Konzessionen und Bewilligungen sind vom Mieter auf eigene Rechnung zu beschaffen und müssen spätestens bei Inbetriebnahme der von StageGear zur Verfügung gestellten Geräte und Gegenstände vorliegen.
StageGear hat jederzeit das Recht, an sämtlichen zur Verfügung gestellten Geräten und Gegenständen Firmenlogos oder Schriftzüge in angemessener Größe anzubringen. Diese dürfen durch den Mieter weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden, sofern nicht ausdrücklich mit StageGear Rücksprache gehalten wird.
Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen StageGear und dem Mieter gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist A-7350 Oberpullendorf.
Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird davon die Wirksamkeit sämtlicher sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
Nebenabreden oder Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
StageGear EventEngineering
Oberpullendorf, 14.06.2015